§ 26a IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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