§ 233 IO Saldierungsvereinbarungen

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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