§ 42a InvFG 2011 Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 nicht auf Dritte übertragen.Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz eins, nicht auf Dritte übertragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu umgehen,
    2. 2.Ziffer 2die Depotbank muss in der Lage sein, die Übertragung mit einem objektiven Grund zu rechtfertigen,
    3. 3.Ziffer 3die Depotbank ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, unddie Depotbank ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, und
    4. 4.Ziffer 4die Depotbank geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
  3. (3)Absatz 3,Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen AufgabenDie Depotbank darf die Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben
    1. 1.Ziffer einsüber Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihr anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Depotbankfunktionenhinsichtlich der in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Depotbankfunktionen
      1. a)Litera aeiner wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen und
      2. b)Litera beiner regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
    3. 3.Ziffer 3die Vermögenswerte der Kunden der Depotbank von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Depotbank in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Depotbank identifiziert werden können;
    4. 4.Ziffer 4alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und
    5. 5.Ziffer 5§ 40 Abs. 1a, § 42 Abs. 2 und 4 und § 44 einhalten.Paragraph 40, Absatz eins a,, Paragraph 42, Absatz 2 und 4 und Paragraph 44, einhalten.
  4. (4)Absatz 4,Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht kommende Einrichtung die Anforderungen des Abs. 3 Z 2 lit. a erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt und folgende Bedingungen erfüllt werden:Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht kommende Einrichtung die Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt und folgende Bedingungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Anteilinhaber des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet und
    2. 2.Ziffer 2die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft hat die Depotbank angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche im Drittland ansässige Einrichtung zu übertragen.
  5. (5)Absatz 5,Der von der Depotbank mit Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 beauftrage Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. § 43 ist auf alle Beteiligten anzuwenden.Der von der Depotbank mit Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, beauftrage Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. Paragraph 43, ist auf alle Beteiligten anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Für die Zwecke des § 42a ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite gemäß dem aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle zu betrachten. Für die Zwecke des § 42a gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem genannten delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.Für die Zwecke des Paragraph 42 a, ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle zu betrachten. Für die Zwecke des Paragraph 42 a, gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem genannten delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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