§ 3 INROV (Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 3 INROV Inkrafttreten
INROV - Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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