§ 2 INROV Quasi-Internationale Organisationen

INROV - Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 16 ASG) zuerkannt: Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation (Paragraph 16, ASG) zuerkannt:

  1. 1.Ziffer einsBan Ki-moon Foundation (`Ban Ki-moon Stiftung`), Wien;
  2. 1a.Ziffer eins aDialogbüro für zivilgesellschaftliche Zusammenarbeit – hbs, Wien;
  3. 1b.Ziffer eins bEuropäisches Institut für Weltraumpolitik, European Space Policy Institute (ESPI), Wien;
  4. 2.Ziffer 2FES Regionalbüro für Internationale Zusammenarbeit, Wien;
  5. 3.Ziffer 3Frauen ohne Grenzen – Women without Borders / SAVE – Sisters Against Violent Extremism, gemeinnütziger Verein, Wien;
  6. 4.Ziffer 4International Union of Forest Research Organizations – Internationaler Verband Forstlicher Forschungsanstalten (IUFRO), Wien;
  7. 5.Ziffer 5Multilateraler Dialog KAS, Wien;
  8. 6.Ziffer 6Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (REEEP), Wien;
  1. 8.Ziffer 8The Global Initiative – Verein gegen transnationale organisierte Kriminalität, Wien;
  2. 9.Ziffer 9Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation – Wiener Zentrum für Abrüstung und Non-Proliferation (VCDNP), Wien.
In Kraft seit 04.07.2026 bis 31.12.9999
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