§ 3 ImitatV

ImitatV - Mit Lebensmittel verwechselbare Produkte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden, ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1987, in österreichisches Recht umgesetzt.

In Kraft seit 27.09.2006 bis 31.12.9999
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