Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 IEVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 IEVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 IEVG