Gesamte Rechtsvorschrift IEVG

Interbankenentgeltevollzugsgesetz

IEVG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 IEVG Zweck dieses Gesetzes


Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751.

§ 2 IEVG Zuständige Behörde


Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.

§ 3 IEVG Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden


Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, mit Behörden und Zentralbanken aus EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Paragraph 2, bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.

§ 4 IEVG Verfahrensvorschriften


  1. (1)Absatz eins,Für Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die §§ 11, 11a und 13 WettbG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in § 11a Abs. 5 WettbG vorgesehenen Höchstbeträge, Geldstrafen bis zu 75 000 Euro zu verhängen sind. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Für Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die Paragraphen 11, 11 a und 13 WettbG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG vorgesehenen Höchstbeträge, Geldstrafen bis zu 75 000 Euro zu verhängen sind. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/751 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrages der Betrag von 75 000 Euro.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/751 tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrages der Betrag von 75 000 Euro.

§ 5 IEVG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsgegen die Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
    2. 2.Ziffer 2gegen die Vorgaben des Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
    3. 3.Ziffer 3gegen die Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
    4. 4.Ziffer 4gegen die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
    5. 5.Ziffer 5gegen die Vorgaben des Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 8, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
    6. 6.Ziffer 6gegen die Vorgaben des Art. 9 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
    7. 7.Ziffer 7gegen die Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
    8. 8.Ziffer 8gegen die Vorgaben des Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 11, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
    9. 9.Ziffer 9gegen die Vorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,gegen die Vorgaben des Artikel 12, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Abs. 1 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundDie Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Absatz eins, zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehat.
  3. (3)Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Abs. 1 ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung eines in Abs. 1 genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Absatz eins, ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung eines in Absatz eins, genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist § 22 des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sinngemäß anzuwenden.Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist Paragraph 22, des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 6 IEVG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 7 IEVG Verweise


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/751 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/751 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 1, anzuwenden.

§ 8 IEVG Vollziehung


  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.

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