Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den Paragraphen 12 und 12 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2007,.
(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab 1. Jänner 2008 – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2007, ist ab 1. Jänner 2008 – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 14 ist auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 14, ist auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 21.05.2010 bis 31.12.9999
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