§ 13 IEG Unzulässige Bezeichnungen

IEG - Insolvenzrechtseinführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen „Konkurs“, „Ausgleich“, „Insolvenz“ geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 IEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 IEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 IEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 IEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 IEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12a IEG
§ 14 IEG