Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung (HOG – Vereinbarung) Fundstelle

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2017
LGBl. Nr. 82/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1344/1 AB EZ 1344/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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