Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede ÄnderungDie gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
1.Ziffer einsdes Vor- und Familiennamens,
2.Ziffer 2der Staatsangehörigkeit,
3.Ziffer 3der Zusatzbezeichnung und
4.Ziffer 4der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Absatz eins und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.
In Kraft seit 25.10.2003 bis 31.12.9999
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