(1)Absatz eins,Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.Die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.
(3)Absatz 3,Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.
(1)Absatz eins,Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede ÄnderungDie gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
1.Ziffer einsdes Vor- und Familiennamens,
2.Ziffer 2der Staatsangehörigkeit,
3.Ziffer 3der Zusatzbezeichnung und
4.Ziffer 4der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Absatz eins und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.