Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG zu verwenden.Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Länder berichten dem Bund bis 30. Juni 2026 über die Verwendung der Zweckzuschüsse. In diesem Bericht ist insbesondere auch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 darzustellen. Diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Die Länder berichten dem Bund bis 30. Juni 2026 über die Verwendung der Zweckzuschüsse. In diesem Bericht ist insbesondere auch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, darzustellen. Diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Mit der Abwicklung der Anträge, Überweisungen und Berichte kann eine Abwicklungsstelle beauftragt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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