Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.Zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023.Die Verteilung des in Absatz eins, festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,.
(3)Absatz 3,Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (Paragraph 2, F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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