§ 11 HBV

HBV - Heimbauverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für Katastrophenfälle ist sicherzustellen, dass von Rettungs- und Hilfskräften Verbindungen zum und vom Pflegeheim über öffentliche Kommunikationssysteme hergestellt werden können.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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