§ 1 HBV

HBV - Heimbauverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Pflegeheime, mit Ausnahme stationärer Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung, müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgeführt sein. Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, müssen der Bau und die Einrichtung den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften und den aktuellen Pflegestandards entsprechen.

(2) Die Baubehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers eines Pflegeheimes in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften bewilligen, wenn gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen und dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird. Diese Ausnahmebestimmung gilt für § 3 nur bei Umbauten bereits bestehender Altersheim- und Pflegezimmer.

(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen nicht berührt.

(4) Bei der Errichtung von Pflegeheimen sind nach Möglichkeit folgende Ziele zu beachten:

a)

der Standort soll an zentraler Stelle (Ortszentrum, Nähe zu Kirche, Schule, Sozialeinrichtungen usw.) gelegen sein;

b)

das Pflegeheim soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein;

c)

das Pflegeheim soll in ein Sozialzentrum eingebunden werden;

d)

Freiraumflächen sollen um das Pflegeheim vorhanden sein;

e)

das Pflegeheim soll eine wohnliche Atmosphäre bieten;

f)

die Ausstattung der Pflegezimmer mit eigenem Mobiliar soll – mit Bedachtnahme auf die pflegerischen Erfordernisse – möglich sein;

g)

Aufenthaltsbereiche, Gänge und Mehrzweckräume sollen möglichst transparent ausgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 HBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 HBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 HBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 HBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 HBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 HBV