§ 44 HarbG

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber und Heimarbeiter, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).

(2) Geht der Betrieb eines Auftraggebers, der einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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