§ 43 HarbG Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits befugt.

(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtvertrages.

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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