§ 2 GZV

GZV - Gastgewerbe-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Übergangsbestimmungen

 

§ 2. Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 19/1997, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 11.

In Kraft seit 29.01.2003 bis 31.12.9999
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