§ 107 GWG 2011 Voraussetzungen

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Speicherunternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Fernleitung, Verteilung und Speicherung zusammenhängen.

(2) Die Unabhängigkeit des Speicherunternehmens ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:

1.

in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Speicherunternehmens verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung und -versorgung zuständig sind;

2.

es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Speicherunternehmens zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

3.

Speicherunternehmen haben in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau der Speicheranlagen erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die sie unabhängig von dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen ausüben. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens und seine Aufsichtsrechte über die Geschäftsleitung des Speicherunternehmens im Hinblick auf die Rentabilität geschützt werden. Dies ermöglicht es dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Speicherunternehmens zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung des Speicherunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;

4.

Speicherunternehmen müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleisten die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramms. In dem Gleichbehandlungsprogramm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Für die Beobachtung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms benennt das Speicherunternehmen eine zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte). Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion völlig unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Speicherunternehmens ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Speicherunternehmens für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 GWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 GWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 107 GWG 2011


Entscheidungen zu § 107 GWG 2011


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 GWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 GWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 106 GWG 2011
§ 107a GWG 2011