§ 53 GWG Entziehung

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn

1.

die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;

2.

ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;

3.

der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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