§ 171 GWG Vollziehung

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

1a.

hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 die Bundesregierung;

1b.

hinsichtlich § 18a Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen;

1c.

hinsichtlich § 18b Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;

1d.

hinsichtlich § 18b Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 01.04.2026
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