Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Gewebebank bzw. jede Einrichtung hat bis spätestens 30. April für das zurückliegende Kalenderjahr dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen gemäß § 3 aus ihrem Bereich zu übermitteln.Jede Gewebebank bzw. jede Einrichtung hat bis spätestens 30. April für das zurückliegende Kalenderjahr dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen gemäß Paragraph 3, aus ihrem Bereich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Dieser hat die Zahl der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen je Gewebe- oder Zellart, die Gesamtzahl der verteilten Zellen und Gewebe, die Zahl der betroffenen Empfänger, und die Art der gemeldeten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion zu enthalten.
Dabei hat eine Zuordnung zu den folgenden Punkten zu erfolgen:
1.Ziffer einsübertragene bakterielle Infektionen,
2.Ziffer 2übertragene Virusinfektion,
3.Ziffer 3übertragene parasitäre Infektionen,
4.Ziffer 4übertragene maligne Erkrankungen,
6.Ziffer 6sonstige Krankheitsübertragungen und
7.Ziffer 7sonstige schwerwiegenden Reaktion.
In Kraft seit 14.06.2008 bis 31.12.9999
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