§ 132 Geo. Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 132. (1) 1.

Von der Einbringung von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete der Gerichte I. und II. Instanz ist der vorgesetzte Oberlandesgerichtspräsident, von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete des Obersten Gerichtshofes der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes, von Klagen gegen Bedienstete der Staatsanwaltschaft der vorgesetzte Oberstaatsanwalt (der Generalprokurator), von Klagen gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz das genannte Ministerium zu verständigen.

2.

Von Klagen und Exekutionen gegen Ortsgemeinden ist das Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu verständigen.

3.

Wenn ein Pflegebefohlener an einem Rechtstreit oder an einer Zwangsvollstreckung als Partei beteiligt ist, hat der Prozeß(Exekutions)Richter den Pflegschaftsrichter von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen, sofern nicht aus den Akten hervorgeht, daß er von der Sache bereits Kenntnis besitzt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Falle, in denen aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens pflegschaftsbehördliche Maßnahmen erforderlich werden.

4.

Ist auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erkannt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien im Urteil festgestellt worden, so ist dem Standesbeamten (Matrikenführer), vor dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem polizeilichen Meldeamt, in dessen Bezirk der Ehemann zu Beginn des Rechtstreites seinen Wohnsitz hatte, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Urteilsausfertigung ohne Entscheidungsgründe zu übersenden. Dabei ist in der für den Standesbeamten (Matrikenführer) bestimmten Ausfertigung die Nummer, unter der die Eheschließung in seinem Register beurkundet worden ist, sowie der letzte Wohnort beider Ehegatten anzugeben. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn durch Beschluß festgestellt worden ist, daß das Begehren eines vor Rechtskraft des Urteils verstorbenen Ehegatten auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerechtfertigt war, oder daß einem verstorbenen Ehegatten das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zustand (5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), ebenso wenn gemäß § 115 Ehegesetz oder § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine von Tisch und Bett geschiedene Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden wurde. Ist die Ehe nicht vor einem österreichischen Standesbeamten (Matrikenführer) geschlossen worden, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, nur zu ergehen, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge angeordnet ist. Andernfalls muß es den Ehegatten überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen.

5.

Beschlüsse, mit denen eine Todeserklärung ausgesprochen wird, und Beschlüsse, mittels deren der Beweis des Todes als hergestellt erkannt worden ist, ferner Beschlüsse, mit denen eine solche Entscheidung aufgehoben oder berichtigt wird (§§ 19, 21, 23, 24, 25 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), sind nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen:

a)

dem Standesamt 1/2 Innere Stadt-Mariahilf in Wien (Buch für Todeserklärungen),

b)

dem Gericht, das zur Führung der Abhandlung berufen ist (in zweifacher Ausfertigung),

c)

der Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes,

d)

wenn der Abwesende gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen war, dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht.

(2) Abgesehen von den in Abs. 1 angeführten Fällen sind die in besonderen Vorschriften vorgesehenen Verständigungen aus Anlaß der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder bestimmter Ereignungen in einem solchen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Verständigungen

a)

der vorgesetzten Stelle nach § 167;

b)

der Dienstbehörde nach § 10 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes BGBl. Nr. 20/1949;

c)

nach den §§ 83 bis 91 AusstreitG. und für die Benachrichtigungen von angefallenen Erbschaften und Vermächtnissen und von eingetretenen Todesfällen, die in anderen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen vorgeschrieben sind; hiebei sind die dem Bund, einem Land, öffentlichen Anstalten, einer Ortsgemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse in jedem einzelnen Falle vom Abhandlungsgericht sogleich dem Amt der Landesregierung (in Wien dem Magistrat) bekanntzugeben;

d)

des Standesbeamten von allen Entscheidungen oder Beurkundungen des Gerichtes, die zu einer Eintragung in die Personenstandsbücher Anlaß geben (zum Beispiel Legitimation, Annahme an Kindes Statt, Bestreitung der Ehelichkeit, Anerkenntnis der Vaterschaft, Namensgebung durch den Ehegatten - § 22 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Werden die Personenstandsbücher (Matriken) im Auslande geführt, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, von der diese Bücher geführt werden, nur zu ergehen, wenn dies in zwischenstaatlichen Verträgen angeordnet ist; andernfalls muß es den Parteien überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen;

e)

im Zuge des Entmündigungsverfahrens, bei Verlängerung der Vormundschaft oder väterlichen Gewalt, der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder anläßlich von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister;

f)

von der Einleitung und von dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens wegen Winkelschreiberei, von der Verhängung oder Aufhebung der Haft oder vom Antritt einer Freiheitsstrafe (§§ 83, 176, 399 und 402 StPO., Art. IV, Z 5 EinfG. z. ZPO. usw.).

(3) In den in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen hat der Richter eine schriftliche Weisung zur Abfertigung einer Verständigung zu erteilen. Sofern diese Verständigung nicht bloß in der Zustellung der Ausfertigung einer Entscheidung besteht, ist sie vom Richter oder vom Leiter der Geschäftsabteilung abzufassen; die Ausfertigung ist im ersten Falle mit der Unterfertigungsstampiglie, im zweiten Falle nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen. Die Verständigung kann auch in Urschrift abgefertigt werden, wenn ihr Inhalt im Akte festgehalten wird (§ 1 15 Abs. 1). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in besonderen Vorschriften die Verständigung durch die Geschäftsstelle aufgetragen ist (zum Beispiel nach der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

(4) Die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, die durch die Tätigkeit des Gerichtes begründet werden, hat die Geschäftsstelle ohne Anordnung des Richters vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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