§ 27a GütbefG Bezugnahme auf Richtlinien

GütbefG - Güterbeförderungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35;Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 Sitzung 35;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82;Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 Sitzung 82;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46;Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 Sitzung 46;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29;Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 Sitzung 29;
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie (EU) 2022/738 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 S. 1.Richtlinie (EU) 2022/738 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/738, ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 S. 1, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 a, Absatz 2, der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 Sitzung 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/738, ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 Sitzung 1, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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