§ 16 GütbefG

GütbefG - Güterbeförderungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
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