§ 13 GütbefG

GütbefG - Güterbeförderungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 GütbefG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 GütbefG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 GütbefG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 GütbefG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 GütbefG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 GütbefG
§ 14 GütbefG