§ 1 GÜ-V

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,

b)

in den §§ 2, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,

c)

im § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 und 13 Abs. 2 TBSG 2003 tritt und

d)

im § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ ersetzt wird.

(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ gelten nicht.

In Kraft seit 11.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 GÜ-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GÜ-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 GÜ-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 GÜ-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 GÜ-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GÜ-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GÜ-V