Gesamte Rechtsvorschrift GÜ-V

Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

GÜ-V
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Stand der Gesetzesgebung: 13.05.2021
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Gesundheitsüberwachungs-
Verordnung – GÜ-V)

LGBl.Nr. 131/2003

§ 1 GÜ-V


(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,

b)

in den §§ 2, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,

c)

im § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 und 13 Abs. 2 TBSG 2003 tritt und

d)

im § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ ersetzt wird.

(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ gelten nicht.

§ 2 GÜ-V


(1) Bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen. Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

a)

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

b)

es hat eine Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen;

c)

lautet die Beurteilung auf „geeignet“, scheint aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten, so ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

d)

der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern;

e)

dem Dienstgeber und dem Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet; darüber hinaus sind dem Dienstgeber die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

(4) Auf Antrag des betroffenen Bediensteten sind der Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Dienstgeber dem Bediensteten die Wiederholung der Untersuchung durch einen anderen Arbeitsmediziner zu ermöglichen.

§ 3 GÜ-V


Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 5 VGÜ die Überschrift entfällt,

c)

im § 5 Abs. 1 VGÜ in der Z 2 und im Teil III der Anlage 2 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 treten.

§ 4 GÜ-V


§ 4

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

 

(1) Um eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlustes zu ermöglichen und um die Funktion des Gehörs zu erhalten, ist das Gehör von Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch vor dem Beginn der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von einem Arzt zu untersuchen.

(2) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn diese

a)

die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 138/2003, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten oberen Auslösewerte überschreitet oder

b)

die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen festgelegten unteren Auslösewerte überschreitet und die Bewertung und Messung im Rahmen der Gefahrenbeurteilung auf ein Gesundheitsrisiko hindeutet.

§ 5 GÜ-V


(1) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen.

(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Dieser ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(3) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

§ 6 GÜ-V


3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 6

Unzulässigkeit der Beschäftigung

 

Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

§ 7 GÜ-V


§ 7

Gesundheitsschädigungen, Sofortmaßnahmen

 

(1) Ergibt eine Untersuchung, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die das Ergebnis einer Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff ist, so sind der Dienstgeber und der betroffene Bedienstete vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist der Bedienstete zusätzlich über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach dem Abschluss der Exposition unterziehen sollte, aufzuklären. Darüber hinaus hat der Dienstgeber

a)

die Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen,

b)

unter Hinzuziehung der Präventivfachkräfte alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausschaltung oder Verringerung des Risikos durchzuführen und dem Bediensteten erforderlichenfalls eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, und

c)

Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung zu treffen und für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten zu sorgen, die in ähnlicher Weise exponiert waren.

(2) Ergibt eine Untersuchung des Gehörs, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, die das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so ist dieser vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 8 GÜ-V


§ 8

Sonstige Pflichten des Dienstgebers

 

(1) Der Dienstgeber hat

a)

vor der Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die nach dieser Verordnung Untersuchungen vorgesehen sind, den Bediensteten zu informieren,

1.

dass vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, oder

2.

dass sich der Bedienstete auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer sonstigen besonderen Untersuchung unterziehen kann, und

3.

in welchen Zeitabständen die Folgeuntersuchungen bzw. die wiederkehrenden Untersuchungen zu erfolgen haben und

b)

nach Beendigung dieser Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der Bedienstete darüber aufgeklärt wird, welche Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abschluss der Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff erfolgen können.

(2) Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.

(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.

§ 9 GÜ-V


§ 9

Meldung

 

Alle Krankheits- und Todesfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ zu melden.

§ 10 GÜ-V


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1;

2.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1;

3.

Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21;

4.

Richtlinie 03/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1;

5.

Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/983, ABl. Nr. L 164, S. 23;

6.

Richtlinie 06/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. 2006 Nr. L 114, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, ABl. 2013 Nr. L 353, S.8;

7.

Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28;

8.

Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, S. 115;

9.

Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, S. 31.

§ 11 GÜ-V


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V (GÜ-V) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Gesundheitsüberwachungs-
Verordnung – GÜ-V)

LGBl.Nr. 131/2003

Änderung

LGBl. Nr. 94/2004, 22/2011, 111/2012, 130/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

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