§ 78 GTG Anwendung von Rechtsvorschriften

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.

(2) Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.

In Kraft seit 01.12.2005 bis 31.01.2022
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