§ 25 GSLG 1969

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wer

1.

eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;

2.

den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;

4.

Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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