§ 13 GSLG 1969 § 13

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage anfallenden Baustoffe (z. B. Steine, Schotter, Humus) für die Zwecke dieser Anlage zu dulden. Dies gilt nicht für das bei der Schlägerung einer Bringungstrasse anfallende Holz. Eine Verwendung des gesamten Materials für Teile der Bringungstrasse, die nicht auf Grundstücken des Eigentümers liegen, ist mit Genehmigung der Agrarbehörde gegen angemessene Entschädigung (§ 7 Abs. 2) zulässig; dasselbe gilt für Material, das sich neben der Bringungstrasse befindet.

In Kraft seit 12.03.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 GSLG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 GSLG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 GSLG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 GSLG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 GSLG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSLG 1969 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 GSLG 1969
§ 14 GSLG 1969