Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wennParagraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2019,, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2019,, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wenn
–Strichaufzählungeine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (§ 10) odereine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (Paragraph 10,) oder
–Strichaufzählungeine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (§ 11) odereine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (Paragraph 11,) oder
–Strichaufzählungder Steuerschuldner dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt.
In Kraft seit 02.10.2019 bis 31.12.9999
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