§ 1 GrWV Methoden der Grundstückswertermittlung

GrWV - Grundstückswertverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Wird der Grundstückswert als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2015 (Grundwert) und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes (Gebäudewert) ermittelt, ist nach § 2 vorzugehen. Wird der Grundstückswert in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes ermittelt, ist nach § 3 vorzugehen. Für jede wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 BewG. 1955 kann die Ermittlungsmethode frei gewählt werden. Wird der Grundstückswert als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, erster und zweiter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (Grundwert) und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes (Gebäudewert) ermittelt, ist nach Paragraph 2, vorzugehen. Wird der Grundstückswert in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes ermittelt, ist nach Paragraph 3, vorzugehen. Für jede wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 2, BewG. 1955 kann die Ermittlungsmethode frei gewählt werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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