Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:
1.Ziffer einsein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätigung, Anzeige oder Erklärung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Bestätigung, einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 unrichtig war, undein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätigung, Anzeige oder Erklärung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Bestätigung, einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, unrichtig war, und
2.Ziffer 2ein Bescheid, mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Z 1 vorliegt.ein Bescheid, mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Ziffer eins, vorliegt.
(2)Absatz 2,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3)Absatz 3,Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(4)Absatz 4,Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Art. 3 Abs. 1 Z 2), wird er nicht untersagt (Art. 3 Abs. 1 Z 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Z 4) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Abs. 1 Z 2 festgestellt, daß kein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,), wird er nicht untersagt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3,), wird die zunächst fehlende Erklärung (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4,) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt, daß kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.
In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 GruVe-VE
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 GruVe-VE selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 GruVe-VE