Art. 3 GruVe-VE Grundbuchseintragungen

GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Artikel 3Zulässigkeit der Eintragung
  1. (1)Absatz eins,Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder
    2. 2.Ziffer 2der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder
    4. 4.Ziffer 4die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegtAbsatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
    1. 1.Ziffer einsein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder
    2. 2.Ziffer 2ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 3) gehört.ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Absatz 3,) gehört.Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.
  3. (3)Absatz 3,Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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