§ 16 GrStG 1955

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vorzunehmen, sofern die Grenzen im § 14 und (oder) im § 15 erreicht werden.

(2) Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles ein Zerlegungsmaßstab, der nach Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als der in den §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1 vorgesehene Zerlegungsmaßstab und der den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen hinreichend Rechnung trägt, so kann die Zerlegung nach diesem Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden.

(3) Führt die Zerlegung nach dem in den §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1 vorgesehenen Zerlegungsmaßstab im einzelnen Fall zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung nach einem Maßstab vorgenommen werden, der dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis Rechnung trägt.

In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 GrStG 1955


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GrStG 1955 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 GrStG 1955


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 GrStG 1955


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 GrStG 1955 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GrStG 1955 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 GrStG 1955
§ 17 GrStG 1955