§ 10 GrStG 1955

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 10. Persönliche Haftung.

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

1.

Der Fruchtnießer;

2.

wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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