Gesamte Rechtsvorschrift GOPEK 2016

Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

GOPEK 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2016, mit der die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission erlassen wird (GOPEK 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 113/2016

§ 1 GOPEK 2016 Geschäftsstelle


(1) Der Geschäftsstelle der Patienten-Entschädigungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung obliegen nach Anordnung der/des Vorsitzenden alle Maßnahmen, die für den Gang des Verfahrens erforderlich sind, sowie das Schriftführen bei Sitzungen und Verhandlungen.

(2) Die Patienten-Entschädigungskommission hat durch die Geschäftsstelle die Verwaltung der gesamten Mittel des Patienten-Entschädigungsfonds durchzuführen.

(3) Über die Eingangsstücke wird in der Geschäftsstelle ein Verzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind für jedes Eingangsstück zumindest der Name und die Anschrift der/des Ansuchenden, die Gegenstandsbezeichnung, die Geschäftszahl, das Datum des Einganges, allfällige Bearbeitungszuweisungen und das Datum der Beratung ersichtlich zu machen.

(4) Sämtliche Geschäftsstücke, Sitzungs-, Verhandlungs- und Beratungsprotokolle der Patienten-Entschädigungskommission werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zehn Jahren verwahrt und können dort von den Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission eingesehen werden.

§ 2 GOPEK 2016 Einleitung des Verfahrens


(1) Das Ansuchen auf Gewährung einer Patientenentschädigung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen.

(2) Das Ansuchen kann von der geschädigten Person und deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden der geschädigten Person bekannt wurde, eingebracht werden.

(3) Die Geschäftsstelle prüft das Ansuchen auf Vollständigkeit hinsichtlich der folgenden Punkte und fordert allenfalls zur Ergänzung bzw. Verbesserung auf:

1.

die Angaben zur geschädigten Person, zum Rechtsträger der Krankenanstalt, den wesentlichen Sachverhalt sowie Ort und Zeit der Schädigung und das Entschädigungsbegehren;

2.

die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, soweit dies zumutbar ist;

3.

eine Erklärung darüber, ob von der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark oder privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ein Schadenersatz zuerkannt worden ist bzw. ob ein Zivilgerichtsverfahren oder ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark anhängig ist;

4

eine Erklärung, die alle Angehörigen von Gesundheitsberufen von Verschwiegenheitspflichten entbindet und die Einsicht in Krankengeschichten und sonstige Unterlagen sowie die Einholung von Informationen ausdrücklich zulässt, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich ist;

5.

Bekanntgabe der Kontoverbindung sowie Daten, die für die Ausbezahlung des Entschädigungsbetrages erforderlich sind.

§ 3 GOPEK 2016 Verfahrensablauf


(1) Die/Der Vorsitzende weist die beratungsreifen Geschäftsstücke einer internen Sitzung der Patienten-Entschädigungskommission zu. Sie/Er veranlasst erforderlichenfalls die Einholung von weiteren Unterlagen aus Verfahren vor den Zivilgerichten oder der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark.

(2) Vor der Entscheidung ist eine Verhandlung unter Anhörung der/des Ansuchenden durchzuführen. Ergibt sich bereits in der internen Sitzung, dass das Ansuchen aus formalen Gründen abzulehnen ist, kann die Verhandlung entfallen und ist der/dem Ansuchenden schriftlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Entscheidung ist nur in schriftlicher Form mitzuteilen, wenn das im Sinne der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis – insbesondere für die/den Ansuchenden – geboten ist.

(4) Wird das Ansuchen abgelehnt, so ist die/der Ansuchende zusätzlich zur Enderledigung zu informieren, ob und welche weiteren Möglichkeiten zur Erlangung von Schadenersatz in Betracht kommen. Andernfalls ist auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Patientenentschädigung hinzuweisen.

(5) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist der/dem Ansuchenden und den Mitgliedern binnen 14 Tagen ab Beschlussfassung zu übermitteln.

§ 4 GOPEK 2016 Sitzungen und Verhandlungen


(1) Die Patienten-Entschädigungskommission übt ihre Tätigkeit in internen Sitzungen der Mitglieder und in Verhandlungen aus. Die Sitzungen und Verhandlungen sind nicht öffentlich.

(2) Den Verhandlungen sind Auskunftspersonen und Sachverständige beizuziehen, wenn es für die Sachverhaltsermittlung notwendig oder zweckmäßig ist; Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen. Diese Personen bzw. Sachverständigen nehmen nur bei jenen Tagesordnungspunkten teil, für die sie zugezogen wurden.

§ 5 GOPEK 2016 Einberufung der Sitzungen und Verhandlungen


(1) Die/der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf zu internen Sitzungen und zu Verhandlungen zu laden und bestimmt den Tag und die Stunde.

(2) Die Tagesordnung ist von der/dem Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Ansuchen zusammenzustellen. Die Einladung zu den Sitzungen und Verhandlungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 14 Tage vor dem Sitzungs- bzw. Verhandlungstermin unter Anschluss der Tagesordnung und sonst erforderlicher Unterlagen allen Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission bekannt zu geben.

§ 6 GOPEK 2016 Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen


(1) Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied ist verpflichtet, an der anberaumten Sitzung oder Verhandlung teilzunehmen.

(2) Die Sitzungen und Verhandlungen der Patienten-Entschädigungskommission werden von der/dem Vorsitzenden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit geleitet. Sie/Er eröffnet diese, sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmung. Die/Der Vorsitzende schließt die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt deren Fortsetzung, falls der Umfang der Beratungsgegenstände die Fortsetzung erfordert.

(3) Jedem Mitglied der Patienten-Entschädigungskommission steht es frei, vor, während oder nach der Sitzung in die Akten Einsicht zu nehmen.

§ 7 GOPEK 2016 Sitzungs- und Verhandlungsprotokolle


(1) Über jede Sitzung und jede Verhandlung der Patienten-Entschädigungskommission wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der/dem Vorsitzenden zu fertigen.

(2) Die Protokolle haben zu enthalten:

1.

den Verhandlungsgegenstand mit Geschäftszahlen;

2.

Ort und Datum, Beginn und Ende der Sitzung;

3.

die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder, Auskunftspersonen und Sachverständigen;

4.

die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;

5.

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

6.

den Gang und die Ergebnisse der Sitzung bzw. Verhandlungen (namentliche Anträge, Beschlüsse) zumindest in Kurzfassung und nach den wesentlichen Inhalten geordnet und

7.

die abschließende Entscheidung über das Ansuchen.

In den Sitzungen oder Verhandlungen abgegebene Gutachten und schriftliche Anträge sind dem Protokoll beizufügen.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die wörtliche Protokollierung einzelner Ausführungen, insbesondere eingebrachte Anträge, vorzunehmen.

(4) Das Verhandlungsprotokoll ist von der/dem Ansuchenden zu unterfertigen und dieser/diesem auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Sitzungs- und Verhandlungsprotokolls ist den Mitgliedern zu übermitteln.

§ 8 GOPEK 2016 Beschlüsse und Beratungsprotokolle


(1) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich.

(2) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt die/der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.

(3) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden verkündet und im gesondert zu führenden Beratungsprotokoll verzeichnet.

§ 9 GOPEK 2016 Höhe der Entschädigung


(1) Die Entschädigung besteht in einer einmaligen Zuwendung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

(2) Bei der Entschädigungsbemessung im Einzelfall sind die schadenersatzrechtlichen Grundsätze und die von der Judikatur entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere:

1.

Dauer und Schwere der Schmerzen,

2.

physische und psychische Folgen.

(3) Die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze darf in besonders gelagerten Härtefällen überschritten werden, insbesondere:

1.

bei einer außergewöhnlich schweren Schädigung der Patientin/des Patienten;

2.

wenn die Patientin/der Patient auf Grund des eingetretenen Schadens gravierende Einkommenseinbußen erleidet;

3.

wenn soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der Erfordernisse des § 74 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes gegeben ist oder

4.

wenn die Patientin/der Patient auf Grund des Schadens der besonderen Betreuung und Hilfe bedarf und hiefür eigene Geldmittel aufzuwenden hat.

§ 10 GOPEK 2016 Auszahlung des Entschädigungsbetrages


(1) Der nach Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission zugesprochene Entschädigungsbetrag ist über Anordnung der/des Vorsitzenden unmittelbar nach Ende der Verhandlung mittels elektronischer Zahlung auf das von der/dem Ansuchenden bekanntgegebene Konto zu überweisen.

(2) Der betroffene Rechtsträger der Krankenanstalt ist von der Auszahlung des Entschädigungsbetrages ohne Nennung des Betrages in Kenntnis zu setzen.

§ 11 GOPEK 2016 Rückzahlungsverpflichtung


(1) Erhält die/der Ansuchende nach Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter (z. B. Zuerkennung durch Gerichtsurteil, Prozessabstandszahlung oder Leistungen von Versicherungen oder sonstigen Dritten), so ist sie/er zur umgehenden Information der Patienten-Entschädigungskommission verpflichtet und hat die erhaltene Patientenentschädigung so weit zurückzubezahlen, als diese von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.

(2) Bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtung kann die Patienten-Entschädigungskommission im Einzelfall, insbesondere in besonders gelagerten Härtefällen im Sinne des § 9 Abs. 3, beschließen, auf die Rückzahlung der Entschädigung zur Gänze oder teilweise zu verzichten.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten-Entschädigungskommission von allfälligen Schadenersatzzahlungen an die geschädigte Person in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Aufforderung zur Rückzahlung hat schriftlich zu ergehen.

§ 12 GOPEK 2016 Befangenheit und Verhinderung von Mitgliedern


(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes (§ 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) der/dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen und sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Sitzung bzw. Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.

(2) Eine Verhinderung ist der/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied hat im Fall seiner Verhinderung bzw. Befangenheit selbst für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen. Im Vertretungsfall hat das Ersatzmitglied sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 13 GOPEK 2016 Aufwandersatz


(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission gebührt ein pauschalierter Aufwandersatz, der jährlich entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2015 zu valorisieren ist.

(2) Der Aufwandersatz beträgt für das Jahr 2016 für jede angefangene halbe Stunde einer internen Sitzung und einer Verhandlung 45 Euro.

§ 14 GOPEK 2016 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. September 2016, in Kraft.

§ 15 GOPEK 2016 Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission erlassen wird (GOPEK), LGBl. Nr. 17/2003, außer Kraft.

Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016) (GOPEK 2016) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2016, mit der die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission erlassen wird (GOPEK 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 113/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geschäftsstelle

§ 2

Einleitung des Verfahrens

§ 3

Verfahrensablauf

§ 4

Sitzungen und Verhandlungen

§ 5

Einberufung der Sitzungen und Verhandlungen

§ 6

Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen

§ 7

Sitzungs- und Verhandlungsprotokolle

§ 8

Beschlüsse und Beratungsprotokolle

§ 9

Höhe der Entschädigung

§ 10

Auszahlung des Entschädigungsbetrages

§ 11

Rückzahlungsverpflichtung

§ 12

Befangenheit und Verhinderung von Mitgliedern

§ 13

Aufwandersatz

§ 14

Inkrafttreten

§ 15

Außerkrafttreten

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