§ 32b GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.

(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32b GOGNR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32b GOGNR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32b GOGNR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32b GOGNR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32b GOGNR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOGNR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32a GOGNR
§ 32c GOGNR