§ 32a GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann - bis auf Widerruf - bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32f sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51 Abs. 7 Z 1 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a GOGNR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a GOGNR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32a GOGNR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a GOGNR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a GOGNR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOGNR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 GOGNR
§ 32b GOGNR