§ 3 GMSG-DV

GMSG-DV - Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,§ 1 und § 2, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2019, treten mit 1.1.2020 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2019,, treten mit 1.1.2020 in Kraft.
In Kraft seit 21.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GMSG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GMSG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GMSG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GMSG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GMSG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMSG-DV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GMSG-DV
Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG-DV) Fundstelle