Art. 5 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1983 in Kraft.

(2) Diesen Vorschriften widersprechende Bestimmungen der Satzung einer Aktiengesellschaft oder des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten gleichzeitig außer Kraft.

(3) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des § 95 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 und § 30j Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Betragsgrenzen festgesetzt worden, so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen.

In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 GmbHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 GmbHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

36 Entscheidungen zu Art. 5 GmbHG


Entscheidungen zu § artikel5 GmbHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 GmbHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 GmbHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GmbHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 4 § 2 GmbHG
Art. 6 GmbHG