Art. 10 § 6 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

1.

Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2.

Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 Satz 1 des EGVertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.

3.

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem 31. Dezember 2001 nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach Z 2 ausgegangen worden ist, erfolgt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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