Art. 23 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024

(1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach § 28 FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen.

(2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach § 2 FBG bereits zur Gänze in der Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist.

(3) Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(4) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet.

(6) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(7) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(8) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(9) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(10) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in

der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in

der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.

(12) (Anm.: ÜR zum HGB, dRGBl. S 219/1897.)

(13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG (Anm.: idF BGBl. Nr. 320/1980) ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.

(14) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(15) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

(16) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 23 GmbHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 23 GmbHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

36 Entscheidungen zu Art. 23 GmbHG


Entscheidungen zu § artikel23 GmbHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 23 GmbHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 23 GmbHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GmbHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 15 GmbHG
Art. 96 GmbHG