§ 2 GL-V

GL-V - Gewerbelegitimationen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß § 1 Z 1 und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z 3 in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufweisen:

1.

gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 1,

2.

grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 2,

3.

blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 3.

In Kraft seit 01.08.1974 bis 31.12.9999
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