Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.01.2026
(1)Absatz einsAls erbgutverändernde (keimzellmutagene) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1.Ziffer einsin Anhang I (Spalte 13) genannt sind oderin Anhang römisch eins (Spalte 13) genannt sind oder
2.Ziffer 2nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.
(2)Absatz 2Keimzellmutagene Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1.Ziffer einsArbeitsstoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen (Kategorie 1A oder 1B) und
2.Ziffer 2Arbeitsstoffe, die möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können (Kategorie 2).
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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