Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz einsAls fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1.Ziffer einsin Anhang I/Stoffliste genannt sind oder
2.Ziffer 2nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stofferfüllen.nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stofferfüllen.
(2)Absatz 2Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in
1.Ziffer einsbekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
a.Litera akann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
b.Litera bkann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
3.Ziffer 3Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
a.Litera akann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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