§ 8 GKGAG Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission

GKGAG - GBK/GAW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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